Stellungnahme zum Bestattungsgesetz
Würdigung des neuen Gesetzes
Die Intention, nach 42 Jahren die bisherige Rechtsgrundlage für das Bestattungswesen zu aktualisieren und den heutigen Erfordernissen anzupassen, würdigen wir ausdrücklich. In mehreren Punkten sieht das neue Gesetz Verbesserungen vor. So wird beispielsweise die Bestattungsfrist von 10 auf 14 Tage verlängert; das gibt den Hinterbliebenen in der wichtigen Phase zwischen Tod und Bestattung bzw. Kremation mehr Zeit. Die Vorschrift, dass die Gemeinden neben ihren Einwohner*innen auch deren nächste Verwandte zur Bestattung zulassen müssen, trägt dazu bei, dass ein Grab dort sein darf, wo jemand wohnt, dem es als Ort von Trauer und Gedenken wichtig ist. Die Aufnahme der Tuchbestattung und die Ermöglichung der Abschiedsfeier am offenen Sarg bieten unterschiedlichen gesellschaftlichen und religiösen Gruppen nun die gesetzliche Grundlage, die Bestattung gemäß ihrer Tradition durchzuführen. Das Verbot von Grabsteinen, die mit Kinderarbeit hergestellt worden sind, wird verbindlicher geregelt. Wichtig ist auch, dass für vom Sozialamt oder Ordnungsamt übernommene Bestattungen die Erd- oder Urnenbestattung vorgeschrieben ist, weil so die anonyme Verstreuung auf dem Friedhof in diesen Fällen von der Kommune nicht gewählt werden kann. Nicht zuletzt begrüßen wir, dass die in Rheinland-Pfalz schon länger bestehende Regelung zur Bestattung von Sternenkindern in einzelnen Punkten präzisiert und ergänzt worden ist.
Neue Vielfalt von Bestattungsformen
Besondere Aufmerksamkeit hat die Einführung neuer Bestattungsformen außerhalb des Friedhofs gefunden (Ausbringen außerhalb des Friedhofs, Flussbestattung, Aufbewahrung zu Hause, würdevolle Weiterverarbeitung von Teilen der Asche). Im Gesetzgebungsverfahren haben wir dazu kritisch Stellung genommen; die dort vorgebrachten Bedenken bestehen nach wie vor. Die Zulassung neuer Bestattungsformen gibt den Menschen mehr Möglichkeiten, eine von ihnen bevorzugte Form der Beisetzung zu finden und vorzusehen. Damit wird jedoch zugleich die Entscheidungsfindung anspruchsvoller, und es steigt der Bedarf an Meinungsbildung und Beratung. Wenn das neue Gesetz als Anstoß wirkt, dass mehr Menschen über die Frage der eigenen Bestattung nachdenken und mit ihren Zu- und Angehörigen darüber sprechen, ist das ein begrüßenswerter Effekt. Als katholische Kirche möchten wir aktiv dazu beitragen, dass Menschen sich hierzu eine wohl überlegte Meinung bilden und so eine Entscheidung treffen können, die dem Willen der Person entspricht und sich zugleich auch im Trauerprozess der Hinterbliebenen als tragfähig erweist.
Seelsorgliche Begleitung bei allen Bestattungsformen
Vor allem ist es uns ein Anliegen, für Menschen angesichts von Tod und Trauer da zu sein und sie verlässlich zu begleiten. Das gilt unabhängig von der gewählten Bestattungsform und gerade auch angesichts der Tatsache, dass wir uns zur Einführung der neuen Bestattungsformen außerhalb des Friedhofs kritisch geäußert haben. Bei der Beisetzungsform legen wir Wert darauf, dass der Name als Zeichen für die Einmaligkeit und Würde der verstorbenen Person über den Tod hinaus an der Grabstelle erkennbar bleibt, und werben für die Kultur sichtbarer, öffentlich zugänglicher Grabstätten als Anknüpfungspunkt für Trauer und persönliches und gemeinschaftliches Gedenken. Diesen Optionen entsprechen die neuen Bestattungsformen kaum. Dennoch bleibt für uns leitend, dass eine gottesdienstliche Feier zum Begräbnis und seelsorgliche Begleitung in jedem Fall stattfinden können, auch dann, wenn eine neue Bestattungsform außerhalb des Friedhofs gewählt wurde.
Gemeinsam die Bestattungs- und Erinnerungskultur weiterentwickeln
Die neuen Bestattungsformen sind nun gesetzlich eingeführt; in der Durchführung sind jedoch noch viele Fragen offen. Eine praktische, erfahrungsbasierte Kultur des Umgangs mit den neuen Möglichkeiten und ihrer Gestaltung muss sich erst bilden. Dies ist Sache der betroffenen Menschen, aber ebenso aller, die sie begleiten. Als katholische Kirche möchten wir uns zusammen mit allen, die in diesem Bereich tätig sind, in die Weiterentwicklung der Bestattungskultur konstruktiv einbringen. Dabei leitet uns der Glaube an die Würde jedes einzelnen Menschen, das Wissen um die Bedeutung konkreter Orte für die Trauer und die Option für eine öffentliche Gedenk- und Erinnerungskultur. Wir begrüßen deshalb alle Initiativen, die ein namentliches Gedenken für Menschen ermöglichen, deren Beisetzungsort nicht öffentlich oder namentlich gekennzeichnet ist, als Beitrag zu einer humanen Trauerkultur. Öffentliche Bestattungsfeiern und -orte ermöglichen Anteilnahme, Gedenken und gemeinschaftliches Mittragen und haben einen gemeinwohlorientierten Wert, den eine privatisierte Bestattungskultur nicht einlösen kann. Ein besonderes Anliegen ist uns, dass auch diejenigen ein würdiges Begräbnis und eine namentliche Grabstelle erhalten, die nur wenig finanzielle Mittel oder keine Angehörigen haben. Hier sind gesetzlich vor allem die Kommunen in der Pflicht, denen wir die Mitwirkung an der Gestaltung guter Lösungen anbieten.
Angemessene Ruhefristen wahren
Kritisch bewerten wir die radikale Herabsetzung der Mindestruhefrist für Urnenbeisetzungen von fünfzehn auf nur noch fünf Jahre. Sie kann dazu führen, dass insbesondere für Menschen mit wenig Geld Grabstellen nur sehr kurze Zeit bestehen und sie dann verschwinden. In der Praxis ist jedoch maßgeblich, welche Ruhefrist die Friedhofsträger vorsehen. Wir bitten daher die Friedhofsträger, ihre Ordnungen so zu gestalten, dass nicht nur das kurzfristige, sondern auch das mittelfristige Bestehen einer Grabstelle im Interesse einer guten Gedenkkultur weiter die Regelform und auch erschwinglich bleibt.
Abschied am offenen Sarg weiter ermöglichen
Von hoher Bedeutung für den Trauerprozess Hinterbliebener ist die Möglichkeit, sich am offenen Sarg von der verstorbenen Person verabschieden zu können. Daher bedauern wir sehr, dass diese Möglichkeit durch das neue Gesetz deutlich eingeschränkt wird. Zwar wird dies in Räumen des Bestattungsunternehmens erlaubt, ist bei der Verwahrung des Leichnams an anderen Orten wie etwa in einer Leichenhalle jedoch nicht mehr zugelassen, es sei denn, es wird bei der örtlichen Ordnungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erwirkt. Wir bitten alle Beteiligten dazu beizutragen, dass unter diesen schwierigeren Bedingungen dennoch eine solche Abschiednahme überall dort ermöglicht wird, wo sie gewünscht wird und hilfreich sein kann.
Überprüfung in der Praxis
Schon unter den bestehenden rechtlichen Regelungen hat sich die Bestattungskultur in den vergangenen Jahrzehnten erheblich verändert und ausdifferenziert. Das neue Bestattungsgesetz trägt nun auch rechtlich weitgehende Veränderungen ein. Die Auswirkungen sollten aufmerksam beobachtet werden und zu der gebotenen Nachsteuerung führen. Daher begrüßen wir, dass das Gesetz eine Evaluation vorsieht, und werden uns im Sinne unserer oben genannten Optionen nach Möglichkeit konstruktiv in diesen Prozess einbringen.
Limburg, Köln, Mainz, Speyer und Trier, den 9. Februar 2026
Prof. Dr. Hildegard Wustmans, Bischöfliche Bevollmächtigte im Bistum Limburg
Guido Assmann, Generalvikar des Erzbistums Köln
Dr. Sebastian Lang, Generalvikar des Bistums Mainz
Markus Magin, Generalvikar des Bistums Speyer
Dr. Ulrich Graf von Plettenberg, Generalvikar des Bistums Trier